Elternunterhalt: Wann sind Kinder zahlungspflichtig?

Der Rat, zusätzlich zur gesetzlichen Rente, privat für das Alter vorzusorgen, hat gute Gründe. Dabei geht es nicht nur um den Lebensstandard, der erhalten bleiben soll. Im fortgeschrittenen Alter kann eine Situation eintreten, die immense finanzielle Belastungen für den Betroffenen mit sich bringt. Dazu gehört der Umzug in ein Pflegeheim, das bis zu mehrere Tausend Euro im Monat kostet. Wenn das eigene Vermögen aufgebracht ist, müssen die leiblichen Kinder und ihre Ehepartner zahlen. Die gesetzlichen Vorgaben zum Elternunterhalt sind im §§ 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches festgelegt.

Kinder zahlen für bedürftige Eltern

Eltern sorgen für ihre Kinder, bis sie selbst dazu in der Lage sind. Diese natürliche Fürsorgepflicht wurde vom Gesetzgeber durch eine weitere ergänzt. Werden die Eltern bedürftig, sind die Kinder in der Pflicht. Für den elterlichen Lebensunterhalt wird nicht nur deren Einkommen, sondern auch ihr Vermögen herangezogen. Diese ungewöhnliche Situation ist heute keine Ausnahme mehr und führt in vielen Familien zu heftigen Konflikten. Grund ist in der Regel die stationäre Pflege, die für viele Senioren nur schwer zu bezahlen ist. Häufig reichen Rente und Pflegegeld nicht aus um die monatlichen Kosten zu begleichen. Die Differenz wird mit dem vorhandenen Vermögen bezahlt. Dabei muss nicht nur das Ersparte eingesetzt, sondern notfalls auch der vorhandene Immobilienbesitz veräußert werden. Ist alles aufgebraucht, springt das Sozialamt ein. Es geht in Vorleistung, wird jedoch versuchen, die gezahlten Beträge von den Kindern des Bedürftigen zurückzuholen.

Jeder unterliegt der Auskunftspflicht

Das Sozialamt ist berechtigt, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kinder und Schwiegerkinder zu überprüfen. Entgehen kann dem niemand, jeder ist gesetzlich zur Auskunft verpflichtet. Wird sie verweigert, kann sie über einen Gerichtstitel erzwungen werden. Gegen diesen Ablauf sind auch die bedürftigen Eltern machtlos, denn sie können auf ihre Ansprüche nicht verzichten. Sie gehen direkt an das Sozialamt über.

Vermögen für Unterhaltshöhe entscheidend

Beim Elternunterhalt handelt es sich nicht um einen festen Betrag, wie es beim Kindesunterhalt der Fall ist. Die zu zahlende Summe errechnet sich aus dem Einkommen und dem Vermögen der Kinder. Einbezogen werden dabei laufende Einkünfte, also Gehalt, eventuelle Mieteinnahmen und Zinszahlungen. Demgegenüber stehen eigene finanziellen Verpflichtungen sowie ein unantastbares Schonvermögen, das der Gesetzgeber ihnen zubilligt. Vorrang vor dem Elternunterhalt haben Unterhaltsleistungen für eigene Kinder und den Ehepartner. Auch Kreditverpflichtungen werden in die Berechnung mit einbezogen. Zum Schonvermögen gehören ein fester Sockelbetrag, das selbst genutzte Eigenheim sowie die eigene Altersvorsorge. Lebens- und Rentenversicherungen sind unantastbar. Bleiben unterm Strich dann mehr als 1600 Euro übrig, muss die Hälfte davon zum Unterhalt der Eltern eingesetzt werden.

Private Vorsorge verhindert Elternunterhalt

Zum Elternunterhalt werden alle Geschwister herangezogen. Jeder von ihnen zahlt jedoch nach seiner persönlichen Einkommenssituation. Das bedeutet, dass der, der viel hat, auch viel zahlt. Neben den leiblichen Kindern sind auch Schwiegersöhne und Schwiegertöchter unterhaltspflichtig. Für sie gilt jedoch eine andere Berechnungsgrundlage, da ihr Freibetrag anders festgelegt ist. Berechnungen zum Elternunterhalt sind kompliziert, Fehler kommen immer wieder vor. Ein Fachanwalt hilft dabei, die Forderungen des Sozialamtes zu überprüfen und gegebenenfalls zurückzuweisen. Der unkompliziertere Weg ist allerdings eine gute Altersvorsorge. Mit einer privaten Rentenversicherung, einer Pflegerentenversicherung oder einer Pflegekostenversicherung lässt sich eine Belastung der Kinder verhindern.